Warum Güterhändler sich schützen müssen


Pflichten der Juweliere, Edelmetallhändler u. a. Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, gemäß Geldwäschegesetz (GwG)

 

Waschbecken

 

 

 

Juweliere, Edelmetallhändler und sonstige Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, sind gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 13 GwG verpflichtet.

 

 

 

 

Welche Sorgfaltspflichten haben Händler mit hochwertigen Gütern generell zu erfüllen?

  •  Implementierung interner Sicherungssysteme
  •  Risikoanalyse / Gefährdungsanalyse
  •  Unterrichtung / Schulung der Mitarbeiter
  •  Zuverlässigkeitsprüfung der Mitarbeiter

Welche bestimmten Sorgfaltspflichten haben Sie zu erfüllen?

  • vor Begründung einer Geschäftsbeziehung
  • bei Annahme von Bargeld ab 15.000 €
  • bei Verdacht auf Herkunft des Geldes aus einer Straftat
  • bei Zweifel an der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten
  • Identifizierung des Vertragspartners / Kunden
  • Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten
  • Feststellung, ob der Vertragspartner / Kunde eine politisch exponierte Person ist
  • Feststellung des Geschäftszwecks
  • bei Verdacht auf Geldwäsche ist eine Geldwäscheverdachtsmeldung zu erstatten
  • Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten