Pflichten der Juweliere, Edelmetallhändler u. a. Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, gemäß Geldwäschegesetz (GwG)
Juweliere, Edelmetallhändler und sonstige Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, sind gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 13 GwG verpflichtet.
Welche Sorgfaltspflichten haben Händler mit hochwertigen Gütern generell zu erfüllen?
- Implementierung interner Sicherungssysteme
- Risikoanalyse / Gefährdungsanalyse
- Unterrichtung / Schulung der Mitarbeiter
- Zuverlässigkeitsprüfung der Mitarbeiter
Welche bestimmten Sorgfaltspflichten haben Sie zu erfüllen?
- vor Begründung einer Geschäftsbeziehung
- bei Annahme von Bargeld ab 15.000 €
- bei Verdacht auf Herkunft des Geldes aus einer Straftat
- bei Zweifel an der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten
- Identifizierung des Vertragspartners / Kunden
- Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten
- Feststellung, ob der Vertragspartner / Kunde eine politisch exponierte Person ist
- Feststellung des Geschäftszwecks
- bei Verdacht auf Geldwäsche ist eine Geldwäscheverdachtsmeldung zu erstatten
- Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten